Gesetzesnovelle erleichtert die Pflegehilfsmittelempfehlung durch Pflegefachkräfte
Dank einer Gesetzesnovelle des GVWG (§ 40 Abs. 6 SGB XI) erhalten Pflegefachkräfte bald bestimmte Verordnungsbefugnisse, welche zu einer deutlichen Verbesserung der Versorgung von Pflegebedürftigen und zur Entbürokratisierung der Genehmigungsverfahren beitragen sollen. Diese Befugnisse gelten beispielsweise für Pflegehilfsmittel oder andere doppelfunktionale Hilfsmittel.
Von der neuen Regelung profitieren vor allem die pflegebedürftigen Personen selbst, da sie schneller an die benötigten Pflegehilfsmittel und auch an andere Hilfsmittel kommen.
Aber wie funktioniert die neue Regelung?
Pflegekräfte des Pflegedienstes kennen die häusliche Pflegesituation der Pflegebedürftigen besser als jeder Arzt. Durch die Gesetzesnovelle haben sie nun auch die Befugnis erhalten, bereits bei der Antragsstellung des Pflegebedürftigen eine detaillierte Pflegehilfsmittelempfehlung abzugeben, wenn diese den Zielen des § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB XI dient. Somit entfällt die sonst notwendige Überprüfung des Antrags durch die Kranken- oder Pflegekasse. Nur wenn die Pflege- oder Krankenkasse eine offensichtliche Unrichtigkeit der Pflegehilfsmittelmpfehlung erkennt, kann der Antrag dennoch gründlich geprüft werden. Die wirtschaftliche Überprüfung der empfohlenen Pflegehilfsmittel bleibt aber dennoch die Aufgabe der Pflege- bzw. Krankenkasse.
Zur weiteren Umsetzung wurde der Spitzenverband Bund der Pflegekassen und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen damit beauftragt, bei zum Ende des Jahres die für dieses Verfahren geeigneten Pflegehilfsmittel bzw. Hilfsmittel zu definieren. Zudem sollen bis Jahresende 2021 auch die nötigen Qualifikationen der Pflegefachkräfte genauestens definiert werden.
Sobald alle Parameter geklärt und definiert sind, erleichtert das neue Gesetz sicher die Situation für Pflegebedürftige und Pfleger mit sich bringen, da die Pflegehilfsmittel schneller verfügbar werden.